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Quellen & Methodik

Nachvollziehbar statt behauptet.

Die zentralen rechtlichen Aussagen dieses Portals stützen sich auf österreichische Rechtsquellen und offizielle Berufs- und Verwaltungsinformationen.

Offizielle Quelle

§ 43 Versicherungsvertragsgesetz – Versicherungsvertreter

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§ 26 Maklergesetz – Begriff des Versicherungsmaklers

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§ 137 Gewerbeordnung – Tätigkeit der Versicherungsvermittlung

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§ 137b Gewerbeordnung – Kenntnisse und Weiterbildung

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Wie wir Quellen verwenden

Rechtslage, Praxis und Einordnung werden getrennt.

RIS-Texte dienen als Grundlage für gesetzliche Definitionen. WKO-Informationen helfen bei berufsrechtlicher Praxis, Weiterbildung und häufigen Umsetzungsfragen. Eigene Schlussfolgerungen oder Empfehlungen werden als Einordnung formuliert und nicht als Gesetz ausgegeben.

Da sich Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern können, ersetzt diese Zusammenstellung keine individuelle Rechtsberatung.

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