Quellen & Methodik
Nachvollziehbar statt behauptet.
Die zentralen rechtlichen Aussagen dieses Portals stützen sich auf österreichische Rechtsquellen und offizielle Berufs- und Verwaltungsinformationen.
§ 26 Maklergesetz – Begriff des Versicherungsmaklers
Quelle öffnen ↗§ 27 Maklergesetz – überwiegende Interessenwahrung
Quelle öffnen ↗§ 137 Gewerbeordnung – Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
Quelle öffnen ↗§ 137b Gewerbeordnung – Kenntnisse und Weiterbildung
Quelle öffnen ↗WKO: Praxisfragen zur Versicherungsvermittlung
Quelle öffnen ↗WKO: Weiterbildung für Versicherungsmakler
Quelle öffnen ↗Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
Quelle öffnen ↗Wie wir Quellen verwenden
Rechtslage, Praxis und Einordnung werden getrennt.
RIS-Texte dienen als Grundlage für gesetzliche Definitionen. WKO-Informationen helfen bei berufsrechtlicher Praxis, Weiterbildung und häufigen Umsetzungsfragen. Eigene Schlussfolgerungen oder Empfehlungen werden als Einordnung formuliert und nicht als Gesetz ausgegeben.
Da sich Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern können, ersetzt diese Zusammenstellung keine individuelle Rechtsberatung.
Fehler entdeckt?
Bitte senden Sie den Link, die betreffende Passage und möglichst eine offizielle Gegenquelle an cs@assekuradeur.at.